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LAG Bremen, 06.01.1995 - 4 Sa 180/94 |
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Abmeldung für Betriebsratsarbeit; Rügen; Abmahnung; Mitteilung von Gründen; Arbeitsbefreiung; Arbeitsvertragliche Nebenpflicht ; Substantiierungspflicht
Verfahrensgang
- ArbG Bremen, 24.03.1994 - 8 Ca 8142/93
- LAG Bremen, 06.01.1995 - 4 Sa 180/94
Papierfundstellen
- MDR 1995, 507
- NZA 1995, 964
- BB 1995, 677
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93
Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds
Auszug aus LAG Bremen, 06.01.1995 - 4 Sa 180/94
Deshalb hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung unrichtiger Abmahnungen aus der Personalakte (vgl. BAG, Urteil vom 14.9.1994 - 5 AZR 632/39 - und ferner BAG, Urteil vom 31.8.1994 - 7 AZR 893/93 -).Für die Frage, ob der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten begründet ist, kommt es allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist, nicht aber, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden kann (vgl. BAG, EzA Artikel 9 GG Arbeitskampf Nr. 73; BAG, Urteil vom 31.8.1994 - 7 AZR 893/93 -).
Damit kann auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abmahnung insoweit kein Unterschied zu anderen Arbeitnehmern bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 31.8.1994 - 7 AZR 893/93 -).
Sollte eine Betriebsratstätigkeit durchgeführt werden, die der Betriebsrat nicht für erforderlich halten durfte, kommt auch eine Abmahnung wegen Zeitversäumnis in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 31.8.1994 - 7 AZR 893/93 -).
Die Abmahnung ist nicht deshalb erfolgt, weil das Betriebsratsmitglied Arbeitszeit versäumt hat wegen Betriebsratstätigkeiten, die es nicht für erforderlich halten durfte (vgl. dazu BAG, AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 31.7.1994 - 7 AZR 893/93 -).
- BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93
Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des
Auszug aus LAG Bremen, 06.01.1995 - 4 Sa 180/94
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG, EzA Nr. 25 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG, Urteil vom 27. April 1994 - 5 AZR 187/93 - BAG, Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 -) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.Die Gerichte haben den konkurrierenden Rechtspositionen ausgewogen Rechnung zu tragen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 -).
Die zu den Personalakten genommene Abmahnung kann zu einer dauerhaften nachhaltigen Gefährdung der Rechtsstellung des Arbeitnehmers beitragen (vgl. BAG, Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 -).
- BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 505/78
Abmahnung
Auszug aus LAG Bremen, 06.01.1995 - 4 Sa 180/94
Die Abmahnung ist nicht deshalb erfolgt, weil das Betriebsratsmitglied Arbeitszeit versäumt hat wegen Betriebsratstätigkeiten, die es nicht für erforderlich halten durfte (vgl. dazu BAG, AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 31.7.1994 - 7 AZR 893/93 -).Die Kammer hat zudem keinen Zweifel daran, dass "bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände" die Arbeitsversäumnis von der Klägerin auch für notwendig erachtet werden durften (vgl. dazu BAG, AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972).
- BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91
Abmahnung - Betriebsratsmitglied
Auszug aus LAG Bremen, 06.01.1995 - 4 Sa 180/94
Wenn in einem Abmahnungsschreiben gleichzeitig verschiedene Pflichtverletzungen gerügt werden, von denen aber nur einzelne und nicht alle zutreffen, so kann das Abmahnungsschreiben nicht teilweise aufrechterhalten und insoweit vom Gericht neu gefasst werden, sondern die Abmahnung muss in diesem Fall vollständig aus der Personalakte entfernt werden (vgl. BAG, DB 1993, 1527 ; BAG, NZA 1993, 220, 222). - BAG, 29.04.1992 - 7 ABR 74/91
Neuwahl freizustellender Betriebsratsmitglieder
Auszug aus LAG Bremen, 06.01.1995 - 4 Sa 180/94
Wenn in einem Abmahnungsschreiben gleichzeitig verschiedene Pflichtverletzungen gerügt werden, von denen aber nur einzelne und nicht alle zutreffen, so kann das Abmahnungsschreiben nicht teilweise aufrechterhalten und insoweit vom Gericht neu gefasst werden, sondern die Abmahnung muss in diesem Fall vollständig aus der Personalakte entfernt werden (vgl. BAG, DB 1993, 1527 ; BAG, NZA 1993, 220, 222). - BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93
Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte
Auszug aus LAG Bremen, 06.01.1995 - 4 Sa 180/94
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG, EzA Nr. 25 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG, Urteil vom 27. April 1994 - 5 AZR 187/93 - BAG, Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 -) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
- ArbG Trier, 18.03.2009 - 4 Ca 501/08 Nicht erforderlich war indes, dass er der Beklagten sukzessive Tätigkeitsnachweise seiner Betriebsratsarbeit lieferte (vgl. LAG Bremen, 6.1.1995, 4 Sa 180/94, NZA 1995, 964).